FBK-Dokumentation Nr. 15

FBK-Dokumentation Nr. 15

3.1 Auswirkungen auf die Außenwirtschaft

Die Blockade der Vereinigten Staaten entzieht Kuba weiterhin wichtige Einnahmen aus dem Export von Waren und Dienstleistungen, verhindert den Zugang des Landes zu ausländischen Finanzierungsquellen und verursacht eine lästige Steigerung der Preise wegen der geographischen Neuorientierung des Handels.

Während des analysierten Zeitraumes werden die Beeinträchtigungen im außenwirtschaftlichen Sektor auf 242,4 Mio. Dollar berechnet.

Für die Unternehmen dieses Sektors wird eine der Hauptbeeinträchtigungen durch die Versteuerung der ausländischen Finanzierung verursacht, die sich dadurch ergibt, dass die kubanischen Operationen mit einem erhöhten Risiko als Land mit schwacher Währung bezeichnet werden. Die Tatsache, dass die wichtigsten Agenturen zur Risiko-Einstufung auf Weltebene völlig oder teilweise vom US-amerikanischen Kapital kontrolliert werden, ist ein bestimmendes Element bei dieser Einstufung.

Die Finanzierungen werden nur mit solch einem hohen Zinssatz erreicht, der über den gewöhnlichen des internationalen Markts liegt. Ebenfalls hat das Anwendungsverbot des US-Dollars bei Transaktionen dieser Unternehmen dazu gezwungen, Abrechnungswährung zu kaufen und damit das einbegriffene Wechsel-Risiko übernehmen zu müssen. Der Gesamtbetrag der dadurch entstandenen Beeinträchtigungen liegt bei 164,1 Mio. Dollar.

Nachfolgend bieten wir einige Beispiele, die die Auswirkungen der Blockade in diesem Sektor beschreiben.

  • Da die kubanischen Exportunternehmen, die Zucker, Kaffe und Bienenhonig vermarkten keinen Zugang zum US-amerikanischen Markt haben, sehen sie sich gezwungen, ihren Handel auf andere, weniger vorteilhafte Märkte umzuorientieren. Diese Beeinträchtigung wird mit 49,4 Mio. Dollar berechnet.
  • Das kubanische Unternehmen MAPRINTER bedarf des jährlichen Imports von bedeutenden Mengen an Kunst-Harz, dessen wichtigster Liefermarkt die Vereinigten Staaten sind. Da dieses Unternehmen keinen Zugang zu diesem Markt hat, sieht es sich gezwungen, nach alternativen Märkten zu suchen. Während des Jahres 2008 musste MAPRINTER allein wegen der Preisdifferenz zum US-amerikanischen Markt ca. 1,9 Mio. Dollar über den vorgesehenen Wert, bezahlen.

Die durch die exterritoriale Anwendung der Blockade verursachten Beeinträchtigungen sind auch in diesem Sektor offensichtlich.

  • Im Monat August 2008 hat eine europäische Gesellschaft, herkömmlicher Lieferant von Luftkompressoren, das kubanische Unternehmen MAQUIMPORT darüber informiert, dass ihr Stammhaus von der US-amerikanischen Gesellschaft Gardner Denver Inc. gekauft wurde, welche die Schließung der Tochtergesellschaft der europäischen Firma in Kuba und damit die Einstellung der Operationen in unserem Land angeordnet hatte. Obwohl es dem kubanischen Unternehmen gelungen ist, vor der Schließung die Erfüllung der offenen Verträge zu erreichen, so sah es sich doch, während des Jahres 2009 gezwungen, angesichts der Notwendigkeit, Ersatzteile für ca. 300 bereits in verschiedenen Industrien, Gesundheitseinrichtungen und Labors des Wissenschaftspools installierte Ausrüstungen zu gewährleisten, diese über Zwischenhändlern zu erwerben, mit der wohlbekannten Steigerung von zwischen 20 und 30% des Produktpreises.
  • In November 2008 teilte eine schwedische Gesellschaft MAQUIMPORT die Unmöglichkeit mit, den Vertrag zur Lieferung einer Ausrüstung für die kubanische Zuckerindustrie zu erfüllen, weil einer ihrer Komponenten US-amerikanischer Herkunft war. Der Vertrag wurde mit der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Zuckerproduktion storniert.

Die Handlungen gegen das kubanische Bank- und Finanzsystem aufgrund der Blockade haben sich weiter verschärft. In diesem Zeitraum sind die Möglichkeiten, Korrespondenzbanken zu nutzen, geringer geworden. Dadurch sind die Transaktionen komplexer und das normale Funktionieren der Bank- und Finanzanstalten begrenzter geworden. Zu alledem kommen noch die durch die Unmöglichkeit, den US-Dollar als Zahlungsmittel zu benutzen, verursachten Einschränkungen hinzu.

Eine der Äußerungen der Blockade im Banksektor wurde durch die Sperrung der BKE-Kodes für die Bestätigung von SWIFT-Meldungen mit Kuba offensichtlich. In dieser Zeitspanne ist diese Maßnahme gegen Kuba von einer europäischen; einer kanadischen und von zwei weiteren Banken aus lateinamerikanischen Ländern angewandt worden.

Der Abschnitt 211 des U.S-Gesetzes Omnibus Appropriations Act von 1999 und die neuen Aggressionen bezüglich der Markenfrage

Unter dem Schutz des Abschnitts Sec. 211 des U.S. Omnibus Appropriations Acts, hat die US-Regierung weitere Aktionen und Maßnahmen durchgeführt, um den Raub der weltweit renommierter kubanischen Handelsmarke Havana Club zu vollziehen. Dieser Abschnitt verweigert den kubanischen Markeninhaber oder ihren Nachfolgern (darunter ausländischen Unternehmen mit Interessen in Kuba) die Annerkennung ihrer Rechte über die in Kuba eingetragenen und geschützten Handelsmarken bzw. –namen in US–Hoheitsgebiet.

Diese Gesetzgebung bringt nicht nur Auswirkungen auf bilateraler Ebene zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba mit sich. Dieselbe beeinträchtigt auch Abkommen, die auf multilateraler Ebene vereinbart worden sind, und deren Unterzeichner beide Staaten sind. Deshalb hat das Appelate Body der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 2002 die Entscheidung getroffen, dass der Abschnitt. 211 die Verpflichtungen über Inländerbehandlung und Meistbegünstigung des TRIP—Abkommens (Agreements on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights / Abkommen über handelsverbundene Aspekte des Urheberrechts) verletzt, weshalb das WTO-Organ die US-Regierung darum gebeten hat, diese Gesetzgebung in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen zu bringen.

Trotz der Entscheidung der WTO und wiederholter Aufforderungen dieses Organs ignoriert die US-Regierung deren Einhaltung weiter. Diese Verfahrensweise beweist eindeutig den fehlenden politischen Willen der US-Behörden, eine Lösung in diesem Rechtsstreit zu finden und die Regeln des Welthandels zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen seitens der US-Regierung in ihren Beziehungen mit Kuba wurde am vergangenen 30. März offenbar, als der Bundesrichter des Gerichtshofs in Washington D.C., Royce C. Lambert, den vom kubanischen Unternehmen CUBAEXPORT – rechtmäßiger Inhaber der Marke Havana Club – eingereichten Antrag gegen das OFAC (Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums) abwies, das die 2006 beantragte Lizenz abgelehnt hatte. Der Abweisung des Antrages liegt die Sektion 211 zugrunde.

Diesbezüglich erklärte die Sprecherin des „Bacardí USA“-Unternehmens der Presseagentur EFE gegenüber, ihr Unternehmen begrüße die Entscheidung des Gerichtshofs und fügte hinzu, dass dieses Urteil die Entscheidung bestätige, dass „die kubanische Regierung keine Rechte über die Handelsmarke Havana Club in den USA hat.“

Man sollte sich nur fragen, was denn passieren würde, wenn ein anderes Land die Eintragungen wertvoller US-amerikanischer Handelsmarken willkürlich streichen und ein Unternehmen diese auf jenem Markt vorsätzlich benutzen würde.

Die Völkergemeinschaft darf nicht zulassen, dass die Vereinigten Staaten das internationale Handels- und Patentrecht und die Entscheidungen des Appelate Body der Welthandelsorganisation (WTO) ungestraft verleugnen.

Mit diesem Vorgehen haben die Vereinigten Staaten einen Präzedenzfall unvorhersehbarer Konsequenzen im Bereich der Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Handel geschaffen.